§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Direkthilfe:Roma“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Vereinszweck
1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt mildtätige Ziele, generell in Bezug auf materiell und/oder persönlich hilfsbedürftige Menschen sowie Menschen mit besonderen Bedürfnissen; dabei ist schwerpunktmäßig auf Angehörige der Volksgruppe der Roma in der Slowakei Bedacht zu nehmen.
2. Ist die Förderung des Bewusstseins für Tier und Umweltschutz insbesondere bei der Volksgruppe der Roma. Dieses Anliegen wird in der Entscheidungsfindung von Hilfsmaßnahmen berücksichtigt.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweck
Die zur Erreichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten umfassen:
1. Unterstützung von Menschen – insbesondere der Volksgruppe der Roma – in einer persönlichen oder materiellen Notlage durch Lebensmittel, durch Sachspenden wie Bereitstellung von Brennmaterial, Hausrat; durch finanzielle Beiträge Stromkosten oder zur medizinischen Versorgung.
Unterstützung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch finanzielle Zuwendungen und Sachspenden an diese sowie dafür geschaffene Betreuungsorganisationen zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten (Arbeitstherapie) und Tagesstrukturen.
2. Förderung der Vorschul-, Schul- und Berufsausbildung durch finanzielle Beiträge zu Schulgeld, Ausbildungskosten, Reisekosten und von Sachmittel wie Schultaschen, Unterrichtsmittel zur Ermöglichung der Teilnahme an einer solchen Einrichtung. Förderung erwähnter Ausbildungsstätten durch Sachmittel zur Klasseneinrichtung.
3. Unterstützung von Selbsthilfegruppen mit dem Ziel, Menschen zu befähigen, ihre Lebenssituation eigenständig und nachhaltig zu verbessern; dazu zählen die Bereitstellung finanzieller und/oder geeigneter Sachmittel.
4. Einrichten einer Verkaufsplattform in Österreich für den Vertrieb der von der Zielgruppe erzeugten Produkte.
Die dafür notwendigen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
◾ Vereinsmitgliedsbeiträge
◾ Erlöse aus Benefizveranstaltungen und Flohmärkten
◾ Patenschaften
◾ Subventionen
◾ Spenden
◾ die Einnahme von freiwilligen Spenden, welche aus der Verteilung von landwirtschaftlich erzeugten Produkten resultieren, die von Familien produziert werden, die die Direkthilfe Roma unterstützt.
3. Die finanziellen und materiellen Mittel des Vereins sowie die gesammelten Spendenmittel dürfen nur für den unter § 2 angeführten Vereinszweck verwendet werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur unter Beachtung der Wirtschaftlich- und Zweckmäßigkeit ausgegeben werden. Die Vereinsmitglieder oder sonstige Machthaber dürfen mit Ausnahme von Kostenersätzen keine Zuwendungen aus den finanziellen und materiellen Mitteln des Vereins erhalten. Bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder oder sonstige Machthaber nicht mehr als ihre etwaig eingezahlten Einlagen bzw. den gemeinen Wert ihrer etwaigen Sacheinlage zurück erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages die Vereinsarbeit fördern.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die [definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 6: Beendigung des Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor Rechtswirksamkeit schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, vorausgesetzt das Mitglied ist mit der Begleichung des Mitgliedsbeitrages nicht länger als zwölf Monate in Verzug.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Beitrittsgebühr ist bei Eintrittserklärung zu entrichten. Die Höhe der Beitrittsgebühr liegt im eigenen Ermessen des eintretenden Mitglieds. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jährlich (Kalenderjahr) bis spätestens 30.4.d.J. in die Vereinskasse einzuzahlen. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages liegt im Ermessen des jeweiligen Mitgliedes, als Richtwert dient derzeit ein Betrag von € 20.-/ Jahr.
5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine gültige Zustelladresse und/ oder E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Diese Zustelladresse bzw. E-Mail-Adresse gilt so lange, bis sie nicht schriftlich oder per E-mail vom Mitglied widerrufen wird. Sollte keine gültige Zustelladresse und/oder E-Mail-Adresse bekannt gegeben werden, verwirkt das Mitglied sein Recht auf Ladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung bis zur Bekanntgabe einer gültigen Zustelladresse und/oder E-Mail-Adresse.
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen, die zudem auch auf der Website des Vereins einsehbar sind.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 u. 10),
der Vorstand (§§11-13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
§ 9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung in Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalsammlung oder auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich/ postalisch oder per E-Mail einzuladen. Das Anberaumen der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung zur Generalversammlung wird neben der persönlichen Verständigung des Mitglieds auch auf der Website des Vereins kund gemacht, was als fristgerechte Ladung insbesondere bei Mitgliedern mit fehlender / nicht aktueller Zustelladresse gilt.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich/ postalisch oder per Nachricht an die aktuelle E-Mail-Adresse des Vereins einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder unter Beachtung von §7/2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
◾ Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
◾ unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
◾ Beschlussfassung über den Voranschlag,
◾ Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
◾ Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein,
◾ Entlastung des Vorstands,
◾ Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
◾ und für außerordentliche Mitglieder,
◾ Beschlussfassung über Statutenänderung und der freiwilligen Auflösung des Vereins,
◾ Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht zumindest aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau, der/dem SchriftführerIn und der/dem KassiererIn; bei Möglichkeit sind jeweilige StellvertreterInnen zu nominieren. In den Vorstand gewählte Mitglieder können zur Sicherung eines ausreichend besetzten Vorstands mehrere Funktionen ausüben, allerdings nicht auf der gleichen Verantwortungsebene.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General-versammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand tritt tunlichst einmal je Quartal zusammen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Führung des Tagesgeschäfts entsprechend den Statuten und unter dem Aspekt Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. Der Vorstand ist ermächtigt zur Sicherung eines geordneten Tagesgeschäftes geringfügig Beschäftigte einzustellen, wenn die dazu notwendige Finanzierung gesichert ist.
◾ Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses(= Rechnungslegung); ◾ Vorbereitung der Generalversammlung,
◾ Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
◾ Verwaltung des Vereinsvermögens,
◾ Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
◾ Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
◾ Unverzügliche Bekanntgabe jeder Statutenänderung bzw. der Beendigung der Vereinstätigkeit an die Vereinspolizei und erforderlichenfalls an das Finanzamt 1/23.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die SchriftführerIn unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Die Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmann und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds; sie sind tunlichst zu vermeiden und bedürfen bei einem Gegenwert über € 500.- der Zustimmung des Gesamtvorstands.
Der Obmann/ Obfrau ist ermächtigt, gemeinsam mit dem/ der KassierIn die Ausgaben des laufenden Geschäfts und jene den Vereinszweck entsprechende Vorhaben zu tätigen und gegebenenfalls in der unmittelbar folgenden Vorstandsitzung darüber zu berichten.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, wie den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Die Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der/die SchriftführerIn führt das Protokoll der Generalversammlung und des Vorstands.
7. Der/die KassiererIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich; die Beiziehung von Fachleuten wie Steuerberater, Buchhalter ist möglich.
8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau des/der Schriftführers/in oder des/der KassierIn ihre StellvertreterIn.
§ 14: Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Fällt ein RechnungsprüferIn während der Funktionsperiode aus oder legt er sein Mandat
zurück hat der Vorstand für einen geeigneten Ersatz zu sorgen und nachträglich dazu die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
$ 15: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Wobei das Restvermögen einer Organisation zufallen muss, die ausschließlich Zwecke im Sinne des §4a Abs.2 Z3 lit. A – c EstG. verfolgt.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Stand 28.6.2020